Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Durchführung von Forschungs-, Prüf- und Inspektionsaufträgen durch die HLK Stuttgart GmbH (HLK).
1.
Leistungsumfang, Durchführung
1.1 Die im Angebot,
insbesondere in der Aufgabenbeschreibung enthaltenen Angaben
beschreiben das angestrebte Auftragsziel.
1.2 Bei der
Auftragserteilung wird der Umfang der Forschungsleistung bzw. der Prüfung oder Inspektion durch
das Angebot bestimmt (Vertragsgegenstand). Enthält die
Auftragserteilung Abweichungen vom zugrundeliegenden
Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher
schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
2.
Bearbeitungszeitraum
2.1 Der
Bearbeitungszeitraum beginnt mit dem in der
Auftragsbestätigung festgelegten Termin.
2.2 Erkennt die HLK,
dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht,
wird sie dem Auftraggeber - unter Angabe der Gründe -
schriftliche Änderungsvorschläge als Grundlage für eine
einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraums
unterbreiten.
3. Vergütung
3.1 Soweit bei
Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis
vereinbart wurde, wird bis zur Höhe der vereinbarten
Kostenobergrenze nach Aufwand abgerechnet.
3.2 Bei Vereinbarung
einer Abrechnung nach Aufwand wird die HLK den Auftraggeber
unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass bis
zur vereinbarten Kostenobergrenze das angestrebte Ergebnis
nicht erzielt werden kann. Die HLK wird Vorschläge über das
weitere Vorgehen unterbreiten.
4. Zahlungen
4.1 Zahlungen sind
entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan sofort nach dem
Erhalt der Rechnung oder der Zahlungsanforderung fällig.
Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer,
frei auf das Konto der HLK zu leisten.
4.2 Eine Aufrechnung
gegen die Forderungen der HLK ist nur zulässig, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
5.
Forschungsergebnis, Teilleistungen, Erfüllungsort
5.1 Der Auftraggeber
erhält das Forschungsergebnis in Berichtsform, sofern im
Angebot nichts Abweichendes festgelegt ist.
5.2 Die HLK ist zur
Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
5.3 Erfüllungsort für
Leistungen der HLK ist der Sitz der Gesellschaft.
6. Rechte am
Ergebnis
6.1 Der Auftraggeber
erhält ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an
Schutzrechten, Urheberrechten und Know-how, die bei den im
Auftrag durchgeführten Arbeiten entstehen. Wird bei der
Erfüllung des Auftrags schon vorhandenes Know-how der HLK
verwandt, und benötigt der Auftraggeber dieses zur
Verwertung des Vertragsgegenstandes, so erhält er auch
hieran ein nichtausschließliches, unentgeltliches
Nutzungsrecht.
6.2 Auf Verlangen erhält
der Auftraggeber für den seinem Auftrag zugrundeliegenden
Anwendungsfall an den vorgenannten Rechten, mit Ausnahme des
Know-how, ein ausschließliches Nutzungsrecht. In diesem Fall
ist ein Entgelt zu vereinbaren.
6.3 Die HLK behält ein
unentgeltliches, nichtausschließliches Nutzungsrecht an
Schutzrechten und Urheberrechten vor.
6.4 Werden bei der
Erfüllung des Auftrags schon vorhandene Schutzrechte und
Urheberrechte der HLK verwandt, und benötigt der
Auftraggeber diese zur Verwertung des Vertragsgegenstandes,
so erhält er an den Schutzrechten und Urheberrechten ein
gegebenenfalls gesondert zu vereinbarendes,
nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht.
6.5 Will die HLK
Schutzrechte, an denen Benutzungsrechte des Auftraggebers
entstanden sind, aufgeben, wird sie ihm diese auf Verlangen
aufgrund einer besonderen Vereinbarung übertragen.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Auftraggeber
erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte am Ergebnis erst mit
vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das
Eigentum der HLK darf weder verpfändet noch
sicherungsübereignet werden.
7.2 Erlischt das
Eigentum der HLK am Ergebnis durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass das Ergebnis des
Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf die HLK übergeht.
7.3 Für den Fall der
Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der
Weiterveräußerung mit dinglicher Wirkung an die HLK ab.
8. Gewährleistung
Die HLK übernimmt keine Gewähr für das tatsächliche
Erreichen des angestrebten Auftragsziels. Die Gewährleistung
der HLK erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher
Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik. Die Gewährleistung wird begrenzt auf sechs Monate
nach Übergabe des Forschungsergebnisses.
9. Haftung
Die Haftung der HLK, ihrer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen gegenüber Ansprüchen aus
Vertragsverletzungen oder aus Delikt ist beschränkt auf
Schäden, die vorsätzlich oder auch grob fahrlässig
verursacht wurden. Soweit diese Schäden mit leichter
Fahrlässigkeit verursacht wurden, wird die Haftung der Höhe
nach auf die Auftragssumme begrenzt.
10. Geheimhaltung
Die HLK wird als geheimhaltungsbedürftig erklärte
Informationen technischer oder geschäftlicher Art während
der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit nicht
diese Informationen auf andere Weise allgemein bekannt
geworden sind oder der Auftraggeber auf die vertrauliche
Behandlung schriftlich verzichtet hat. Für den Auftraggeber
gilt gegenüber der HLK eine entsprechende Verpflichtung.
11. Veröffentlichungen
11.1 Die HLK und ihre Mitarbeiter
sind zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über die im
Rahmen des Auftrages erzielten Arbeitsergebnisse, soweit sie
nur grundsätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse zum
Gegenstand haben, berechtigt. Im übrigen bedarf es der
Abstimmung mit dem Auftraggeber.
11.2 Der Auftraggeber ist nach
vorheriger Abstimmung mit der HLK berechtigt, die
Arbeitsergebnisse unter Nennung des Urhebers und der HLK zu
veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf
erfolgen, dass z.B. Dissertationen, die Arbeitsergebnisse
enthalten, nicht beeinträchtigt werden.
12. Verwendung in der
Werbung
Für die Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber die
Ergebnisse des Auftrags, auch auszugsweise oder inhaltlich
verkürzt, unter Nennung der HLK nur mit deren
schriftlicher Zustimmung verwenden.
13. Kündigung
13.1 Der Auftraggeber und die HLK
sind berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu
kündigen, sofern nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn
der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde.
13.2 Nach wirksamer Kündigung wird
die HLK dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis
innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, der HLK die bis dahin entstandenen Kosten zu
vergüten.
14. Sonstiges
14.1 Nebenabreden, Änderungen und
Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
14.2 Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
14.3 Gerichtsstand ist Stuttgart
© HLK Stuttgart GmbH, Stuttgart 2009