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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Durchführung von Forschungs-, Prüf- und Inspektionsaufträgen durch die HLK Stuttgart GmbH (HLK).

 

1.        Leistungsumfang, Durchführung
1.1       Die im Angebot, insbesondere in der Aufgabenbeschreibung enthaltenen Angaben beschreiben das angestrebte Auftragsziel.
1.2       Bei der Auftragserteilung wird der Umfang der Forschungsleistung bzw. der Prüfung oder Inspektion durch das Angebot bestimmt (Vertragsgegenstand). Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom zugrundeliegenden Angebot, so gelten diese erst mit ausdrück­licher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
 
2.        Bearbeitungszeitraum
2.1       Der Bearbeitungszeitraum beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Termin.
2.2       Erkennt die HLK, dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftraggeber - unter Angabe der Gründe - schriftliche Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraums unter­breiten.
 
3.        Vergütung
3.1       Soweit bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, wird bis zur Höhe der vereinbarten Kostenobergrenze nach Aufwand abgerechnet.
3.2       Bei Vereinbarung einer Abrechnung nach Aufwand wird die HLK den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass bis zur vereinbarten Kostenobergrenze das angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Die HLK wird Vor­schläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.
 
4.        Zahlungen
4.1       Zahlungen sind entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan sofort nach dem Erhalt der Rechnung oder der Zahlungsanforderung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer, frei auf das Konto der HLK zu leisten.
4.2       Eine Aufrechnung gegen die Forderungen der HLK ist nur zulässig, wenn die Gegen­forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
 


5.        Forschungsergebnis, Teilleistungen, Erfüllungsort
5.1       Der Auftraggeber erhält das Forschungsergebnis in Berichtsform, sofern im Angebot nichts Abweichendes festgelegt ist.
5.2       Die HLK ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
5.3       Erfüllungsort für Leistungen der HLK ist der Sitz der Gesellschaft.
 
6.        Rechte am Ergebnis
6.1       Der Auftraggeber erhält ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten, Urheberrechten und Know-how, die bei den im Auftrag durchgeführten Arbeiten entstehen. Wird bei der Erfüllung des Auftrags schon vorhandenes Know-how der HLK verwandt, und benötigt der Auftraggeber dieses zur Verwertung des Vertragsgegenstandes, so erhält er auch hieran ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht.
6.2       Auf Verlangen erhält der Auftraggeber für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungsfall an den vorgenannten Rechten, mit Ausnahme des Know-how, ein ausschließliches Nutzungsrecht. In diesem Fall ist ein Entgelt zu vereinbaren.
6.3       Die HLK behält ein unentgeltliches, nichtausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten und Urheberrechten vor.
6.4       Werden bei der Erfüllung des Auftrags schon vorhandene Schutzrechte und Urheberrechte der HLK verwandt, und benötigt der Auftraggeber diese zur Verwertung des Vertragsgegenstandes, so erhält er an den Schutzrechten und Urheberrechten ein gegebenenfalls gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht.
6.5       Will die HLK Schutzrechte, an denen Benutzungsrechte des Auftraggebers entstanden sind, aufgeben, wird sie ihm diese auf Verlangen aufgrund einer besonderen Vereinbarung übertragen.
 


7.        Eigentumsvorbehalt
7.1       Der Auftraggeber erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte am Ergebnis erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Eigentum der HLK darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
7.2       Erlischt das Eigentum der HLK am Ergebnis durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Ergebnis des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die HLK übergeht.
7.3       Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung mit dinglicher Wirkung an die HLK ab.
 
8.        Gewährleistung
Die HLK übernimmt keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Auftragsziels. Die Gewährleistung der HLK erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Die Gewährleistung wird begrenzt auf sechs Monate nach Übergabe des Forschungsergebnisses.
 
9.        Haftung
Die Haftung der HLK, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt ist beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder auch grob fahrlässig verursacht wurden. Soweit diese Schäden mit leichter Fahrlässigkeit verursacht wurden, wird die Haftung der Höhe nach auf die Auftragssumme begrenzt.
 
10.       Geheimhaltung
Die HLK wird als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen, solange und soweit nicht diese Informationen auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftraggeber auf die vertrauliche Behandlung schriftlich verzichtet hat. Für den Auftraggeber gilt gegenüber der HLK eine entsprechende Verpflichtung.
 
11.       Veröffentlichungen
11.1     Die HLK und ihre Mitarbeiter sind zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über die im Rahmen des Auftrages erzielten Arbeitsergebnisse, soweit sie nur grundsätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand haben, berechtigt. Im übrigen bedarf es der Abstimmung mit dem Auftraggeber.
11.2     Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der HLK berechtigt, die Arbeitsergebnisse unter Nennung des Urhebers und der HLK zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Dissertationen, die Arbeitsergebnisse enthalten, nicht beeinträchtigt werden.
 
12.       Verwendung in der Werbung
Für die Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber die Ergebnisse des Auftrags, auch auszugsweise oder inhaltlich verkürzt, unter Nennung der HLK  nur  mit deren schriftlicher Zustimmung verwenden.
 
13.       Kündigung
13.1     Der Auftraggeber und die HLK sind berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen, sofern nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde.
13.2     Nach wirksamer Kündigung wird die HLK dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der HLK die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.
 
14.       Sonstiges
14.1     Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
14.2     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3     Gerichtsstand ist Stuttgart
 

 

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